Allgemeine Verkaufsbedingungen
Werbeauftrag „Print“ und „Online“
- Jede Unterzeichnung eines Kauf- oder Mietvertrags über Werbeflächen durch einen Werbetreibenden oder einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter setzt die Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen voraus, mit Ausnahme anderer Bedingungen.
Artikel 1 - Allgemeines
- Die Verbreitung von Werbebotschaften erfolgt durch einen Vertrag, der zwischen folgender Parteien geschlossen wird:
- Der Werbetreibende, das Unternehmen, für das eine Werbefläche verkauft wird, und PARRESIA, das Unternehmen „Verkäufer von Werbeflächen auf physischen und digitalen Medien“.
- Der zwischen dem Werbetreibenden und PARRESIA geschlossene Vertrag wird als Kaufvertrag über Werbeflächen bezeichnet.
- Jeder Werbeauftrag ist strikt persönlich für den Werbetreibenden, auch wenn dieser durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vermittler vertreten wird.
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln ausschließlich die Beziehungen zwischen PARRESIA und jeder Person, die eine oder mehrere Werbeflächen bestellt. Sie haben Vorrang vor allen anderen Kauf- oder Verkaufsbedingungen anderer Parteien.
- PARRESIA behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit zu ändern. In diesem Fall gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Artikel 2 - Mandat
- Jeder Kauf oder jede Miete von Werbeflächen kann auf Initiative des Werbetreibenden oder einer ordnungsgemäß bevollmächtigten Person bestellt werden.
Gemäß Artikel 20 des Gesetzes Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 kann der Vermittler nur im Namen des Werbetreibenden aufgrund eines zwingend schriftlichen Mandats handeln, das Folgendes spezifizieren muss:
- Die Verpflichtung des Mandatars, alle Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen einzuhalten.
- Die Klarstellung, dass der Werbetreibende für die auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen von PARRESIA verantwortlich ist.
- Die Dauer des Mandats.
- Die Information, gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986: sobald sie vom Werbetreibenden oder dem Mandatar angefordert wird, wird PARRESIA seine Preisliste und seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen übermitteln.
- Gegebenenfalls die Information über die Verbindung zwischen der Werbeagentur, die den Werbetreibenden in seiner Werbestrategie und bei der Auswahl seiner Medien berät, und PARRESIA.
- Der vollständige Name.
- Die Firmenbezeichnung.
- Die Adresse des Hauptsitzes.
- Die Registrierungsnummer.
- Die Rechnungsadresse mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Der vollständige Name.
- Die Firma und die Adresse des Hauptsitzes.
- Die Registrierungsnummer.
- Die Rechnungsadresse mit der USt-IdNr.
- Das Datum.
- Der Ort.
- Die Form der Werbung und das betreffende Medium.
- Die sichtbare Unterschrift oder die formelle Genehmigung des Werbetreibenden oder, falls zutreffend, des Bevollmächtigten.
Der Mandatar darf weder eine andere Zahlung als die erhalten, die ihm von seinem Mandanten für die Vergütung der Ausübung seines Mandats gezahlt wird, noch eine Vergütung von PARRESIA. Keine andere rechtliche Qualifikation als die des Mandats kann anerkannt werden, es sei denn für Verträge, die mit einem ausländischen Werbetreibenden oder mit einem französischen Werbetreibenden für Werbung, die im Ausland ausgestrahlt werden soll, abgeschlossen werden.
Artikel 3 - Verfahren
Der Vertrag über den Kauf von Werbeflächen kommt durch die Ausstellung des von Parresia ordnungsgemäß validierten und vom Werbetreibenden unterzeichneten Kostenvoranschlags oder eines von dem Werbetreibenden oder seinem Mandatar an PARRESIA gerichteten Bestellformulars zustande. Die Validierung kann per E-Mail erfolgen. Der Vertrag muss klar festlegen:
Die Informationen über den Werbetreibenden:
Falls der Werbetreibende über seinen Bevollmächtigten handelt, sind die Informationen über den Bevollmächtigten:
Nur die schriftlich vom Werbetreibenden oder, falls zutreffend, vom Bevollmächtigten bestätigten Verträge begründen eine Verpflichtung für PARRESIA. Der Auftrag kann die Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht ändern.
Die Werbung wird nur nach Zustimmung zum „Druckfreigabe“ oder durch elektronische Bestätigung eingefügt.
Im Falle des Schweigens des Werbetreibenden oder seines Bevollmächtigten nach der Ausstellung eines bestätigten Vertrags wird dieser dennoch in Rechnung gestellt und die Zahlung ist fällig.
Artikel 4 - Verantwortung des Werbetreibenden und seines Bevollmächtigten
Der Werbetreibende oder sein Bevollmächtigter müssen PARRESIA spätestens zum angegebenen Stichtag die zur Veröffentlichung bestimmten Dokumente übergeben.
Der Werbetreibende und, falls zutreffend, sein Bevollmächtigter verpflichten sich, dass die Werbebotschaften den geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten entsprechen. Der Werbetreibende ist für die übermittelten Informationen verantwortlich.
Die Anzeigen erscheinen unter der alleinigen Verantwortung des Werbetreibenden. Der Werbetreibende und sein Bevollmächtigter sind allein verantwortlich für den von ihnen bereitgestellten oder genehmigten Werbeinhalte.
Artikel 5 - Ausführung der Aufträge
Anträge auf Stornierung, Aussetzung oder Änderung müssen formal spätestens 4 Wochen vor dem Erscheinungstermin eingehen.
Wenn die Dokumente nicht rechtzeitig eingehen, kann PARRESIA die Rechnung zum vereinbarten Preis stellen.
PARRESIA bietet den Werbetreibenden keine Exklusivität, es sei denn, es handelt sich um eine spezielle Kommunikationsmaßnahme, die ausschließlich gewidmet ist.
PARRESIA unternimmt alle Anstrengungen, um die Juxtaposition von direkten Konkurrenzprodukten zu vermeiden, ohne Ergebnisverpflichtung.
Artikel 6 - Verantwortung von PARRESIA
PARRESIA behält sich das Recht vor, eine Einfügung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ihre Verantwortung ist nur bis zur Rückerstattung des erhaltenen Betrags für die Anzeige gegeben.
PARRESIA ist von jeglicher Verantwortung aufgrund der Einfügung von Texten und Anzeigen befreit.
Der Werbetreibende verpflichtet sich, PARRESIA von allen erlittenen Schäden zu entschädigen und sie gegen alle Ansprüche, die auf diesen Einfügungen basieren, zu schützen. Der Werbetreibende ist für die von PARRESIA entstandenen Verteidigungskosten verantwortlich.
PARRESIA wird ihre Ablehnung oder die erforderlichen Änderungen spätestens 5 Tage vor der Veröffentlichung bekannt geben.
Im Falle einer Änderung der Verbreitungsbedingungen informiert PARRESIA den Werbetreibenden und holt dessen Zustimmung ein. Der Bevollmächtigte muss den Werbetreibenden ebenfalls darüber informieren.
PARRESIA berichtet dem Werbetreibenden direkt über die Ausführungsbedingungen im Monat nach der Veröffentlichung.
Ein Fehler von PARRESIA führt nur bis zur maximalen Höhe des bereits gezahlten Preises für die Veröffentlichung zu ihrer Verantwortung.
Artikel 7 - Preise, technische Gebühren und Steuern
Die anwendbaren Preise sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen.
Die technischen Kosten (Zeichnungen, Fotolithografie, Komposition), die von PARRESIA erstellt werden, gehen zu Lasten des Anzeigenden und sind bei Erhalt der Rechnung zahlbar.
Die bereitgestellten Dokumente müssen die von PARRESIA festgelegten Fristen und Formate einhalten. Jeder reservierte Platz ohne rechtzeitig eingereichte Dokumente wird in Rechnung gestellt. PARRESIA behält sich das Recht vor, ihre Preise durch Benachrichtigung zu ändern.
Der Anzeigende und sein Bevollmächtigter sind gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Rechnungen verantwortlich.
Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit kann PARRESIA die Ausführung des Vertrags nach einer 15-tägigen Mahnung aussetzen, die ohne Wirkung bleibt.
Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Monatsende, Datum der Veröffentlichung. Eine Zahlung vor der Veröffentlichung kann für eine erste Einfügung oder im Falle eines Zahlungsproblems erforderlich sein.
Die Nichtzahlung führt zur Anwendung von Verzugszinsen, zur sofortigen Fälligkeit der noch nicht fälligen Rechnungen und zu einer Entschädigung von 20 % der geschuldeten Beträge als Vertragsstrafe nach Mahnung.
Artikel 8 - Zahlung
(Dieser Artikel enthält die Bestimmungen zur Rechnungsstellung, zur gesamtschuldnerischen Zahlung, zu Zahlungsfristen und zu den Folgen der Nichtzahlung, die bereits in Artikel 7 detailliert sind.)
Artikel 9 - Kündigung
Der Vertrag kann schriftlich gekündigt werden, wenn ein vertraglicher Verstoß innerhalb von 8 Tagen nach Mahnung nicht behoben wird oder im Falle der Insolvenz/kollektiven Verfahren der anderen Partei.
Im Falle einer nicht vertraglichen Kündigung müssen alle geschuldeten Beträge sofort als Entschädigung gezahlt werden.
Artikel 10 - Reklamationen
Jede Beschwerde muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung und des Nachweises der Veröffentlichung eingereicht werden.
Ein Nachweisexemplar wird pro Anzeige versendet; zusätzliche Exemplare können in Rechnung gestellt werden.
PARRESIA ist nicht verantwortlich für den kommerziellen Erfolg der Werbung. Eine Verzögerung bei der Veröffentlichung kann keinen Anspruch auf Entschädigung begründen, außer auf Rückerstattung der gezahlten Beträge.
Artikel 11 - Streitigkeiten
Das französische Recht und die Gerichte von Paris sind ausschließlich zuständig.
Die Auftragserteilung gilt als Akzeptanz dieser Bedingungen, die Vorrang vor denen des Werbetreibenden haben. Diese Bedingungen können im Falle einer Gesetzesänderung überarbeitet werden.